Section 218 Termination of Pregnancy
(1) Whoever terminates a pregnancy shall be punished with imprisonment for not more than three years or a fine. Acts, the effects of which occur before the conclusion of the nesting of the fertilized egg in the uterus, shall not qualify as termination of pregnancy within the meaning of this law.
(2) In especially serious cases the punishment shall be imprisonment from six months to five years. An especially serious case exists as a rule, if the perpetrator:
1. acts against the will of the pregnant woman; or
2. recklessly causes the danger of death or serious health damage of the pregnant woman.
(3) If the act is committed by the pregnant woman, then the punishment shall be imprisonment for not more than one year or a fine.
(4) An attempt shall be punishable. The pregnant woman shall not be punished for attempt.
Section 218a Exemption from Punishment for Termination of Pregnancy
(1) The elements of the offense under Section 218 have not been fulfilled, if:
1. the pregnant woman requests the termination of pregnancy and demonstrated to the physician with a certificate pursuant to Section 219 subsection (2), sent. 2, that she had counseling at least three days before the operation;
2. the termination of pregnancy was performed by a physician; and
3. not more than twelve weeks have elapsed since conception.
(2) The termination of pregnancy performed by a physician with the consent of the pregnant woman shall not be unlawful, if, considering the present and future living conditions of the pregnant woman, the termination of the pregnancy is advisable to avert a danger to life or the danger of a grave impairment of the physical or emotional state of health of the pregnant woman and the danger cannot be averted in another way which is reasonable for her.
(3) The prerequisites of subsection (2) shall also be deemed fulfilled with relation to a termination of pregnancy performed by a physician with the consent of the pregnant woman, if according to medical opinion an unlawful act has been committed against the pregnant woman under Sections 176 to 179 of the Penal Code, strong reasons support the assumption that the pregnancy is based on the act, and not more than twelve weeks have elapsed since conception.
(4) The pregnant woman shall not be punishable under Section 218a, if the termination of pregnancy was performed by a physician after counseling (Section 218) and not more than twenty-two weeks have elapsed since conception. The court may dispense with punishment under Section 218 if the pregnant woman was in exceptional distress at the time of the operation.
Section 218b Termination of Pregnancy Without a Medical Determination; Incorrect Medical
Determination
(1) Whoever terminates a pregnancy in cases under Section 218a subsections (2) or (3), without there having been a written determination of a physician, who did not himself perform the termination of pregnancy, as to whether the prerequisites of Section 218a subsections (2) or (3), existed, shall be punished with imprisonment for not more than one year or with a fine if the act is not punishable under Section 218. Whoever as a physician makes an incorrect determination, against his better judgment, as to the prerequisites of Section 218a subsections (2) or (3), for presentation under sentence 1, shall be punished with imprisonment for not more than two years or a fine if the act is not punishable under Section 218. The pregnant woman shall not be punishable under sentences 1 or 2.
(2) A physician may not make determinations pursuant to Section 218a subsections (2) or (3), if a competent agency has prohibited him from doing so because he has undergone a final judgment of conviction for an unlawful act under subsection (1), or under Sections 218, 219a or 219b or for another unlawful act which he committed in connection with a termination of pregnancy. The competent agency may provisionally prohibit a physician from making determinations under Section 218a subsections (2) and (3), if proceedings in the trial court have been instituted against him due to suspicion that he committed unlawful acts indicated in sentence 1.
Section 218c Breach of Medical Duties During a Termination of Pregnancy
(1) Whoever terminates a pregnancy:
1. without having given the woman an opportunity to explain the reasons for her request for a termination of pregnancy;
2. without having given the pregnant woman medical advice about the significance of the intervention, especially about the order of events, aftereffects, risks, possible physical or psychic consequences;
3. in cases under Section 218a subsections (1) and (3), without having previously convinced himself on the basis of a medical examination as to the length of the pregnancy; or
4. although he counseled the woman in a case under Section 218a subsection (1), pursuant to
Section 219,
shall be punished with imprisonment for not more than one year or a fine if the act is not punishable under Section 218.
(2) The pregnant woman shall not be punishable under subsection (1).
Section 219 Counseling of Pregnant Women in an Emergency or Conflict Situation
(1) The counseling serves to protect unborn life. It should be guided by efforts to encourage the woman to continue the pregnancy and to open her to the prospects of a life with the child; it should help her to make a responsible and conscientious decision. The woman must thereby be aware, that the unborn child has its own right to life with respect to her at every stage of the pregnancy and that a termination of pregnancy can therefore only be considered under the legal order in exceptional situations, when carrying the child to term would give rise to a burden for the woman which is so serious and extraordinary that it exceeds the reasonable limits of sacrifice. The counseling should, through advice and assistance, contribute to overcoming the conflict situation which exists in connection with the pregnancy and remedying an emergency situation. Further details shall be regulated by the Act on Pregnancies in Conflict Situations.
(2) The counseling must take place pursuant to the Act on Pregnancies in Conflict Situations through a recognized Pregnancy Conflict Counseling Agency. After the conclusion of the counseling on the subject, the counseling agency must issue the pregnant woman a certificate including the date of the last counseling session and the name of the pregnant woman in accordance with the Act on Pregnancies in Conflict Situations. The physician who performs the termination of pregnancy is excluded from being a counselor.
Section 219a Advertising for Termination of Pregnancy
(1) Whoever publicly, in a meeting or through dissemination of writings (Section 11 subsection (3), for material gain or in a grossly objectionable manner, offers, announces, commends, or makes known explanations of the content of:
1. his own services for performing or promotion of terminations of pregnancy, or those of another;
2. means, objects or procedures capable of terminating pregnancy, with reference to this capacity,
shall be punished with imprisonment for not more than two years or a fine.
(2) Subsection (1), number 1 shall not apply when physicians or statutorily recognized counseling agencies provide information about which physicians, hospitals or institutions are prepared to perform a termination of pregnancy under the prerequisites of Section 218a subsections (1) to (3).
(3) Subsection (1), number 2 shall not apply if the act was committed in relation to physicians or persons who are authorized to trade in the means or objects mentioned in subsection (1), number 2, or through a publication in professional medical or pharmaceutical journals.
Section 219b Bringing Means for Termination of Pregnancy into Circulation
(1) Whoever, with intent to encourage unlawful acts under Section 218, brings means or objects into circulation which are capable of terminating a pregnancy, shall be punished with imprisonment for not more than two years or a fine.
(2) The incitement or accessoryship of the woman who prepares the termination of her own pregnancy, shall not be punishable under subsection (1).
(3) Means or objects, to which the act relates, may be confiscated.
§ 1 Aufklärung
(1) Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung
zuständige Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter
Beteiligung der Länder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der
Familienberatungseinrichtungen aller Träger zum Zwecke der gesundheitlichen
Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte
zur Sexualaufklärung, jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und
Personengruppen.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verbreitet zu den
in Absatz 1 genannten Zwecken die bundeseinheitlichen Aufklärungsmaterialien,
in denen Verhütungsmethoden und Verhütungsmittel umfassend dargestellt werden.
(3) Die Aufklärungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf
Aufforderung, ferner als Lehrmaterial an schulische
und berufsbildende Einrichtungen, an Beratungsstellen sowie an alle
Institutionen der Jugend- und Bildungsarbeit abgegeben.
(1a) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
erstellt entsprechend Absatz 1 Informationsmaterial zum Leben mit einem geistig
oder körperlich behinderten Kind und dem Leben von Menschen mit einer geistigen
oder körperlichen Behinderung. Das Informationsmaterial
enthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach § 2
und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen sowie
Behindertenverbände und Verbände von Eltern behinderter Kinder. Die
Ärztin oder der Arzt händigt der Schwangeren das
Informationsmaterial im Rahmen seiner Beratung nach § 2a Absatz 1 aus.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die bundeseinheitlichen
Aufklärungsmaterialien, in denen Verhütungsmethoden und Verhütungsmittel
umfassend dargestellt werden.
(3) Die Aufklärungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner als Lehr- oder Informationsmaterialien an schulische und berufsbildende Einrichtungen, an Beratungsstellen, an Frauenärztinnen und Frauenärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen, die pränataldiagnostische Maßnahmen durchführen, Humangenetikerinnen und Humangenetiker, Hebammen sowie an alle Institutionen der Jugend- und Bildungsarbeit abgegeben.
§ 2 Beratung
(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1
genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung
sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden
Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten
zu lassen.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über
1.
Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,
2. bestehende
familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich
der besonderen Rechte im Arbeitsleben,
3. Vorsorgeuntersuchungen bei
Schwangerschaft und die Kosten der Entbindung,
4. soziale
und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen
sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder
deren Erhalt,
5. die
Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach
der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit
geschädigten Kindes zur Verfügung stehen,
6. die
Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und
psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken,
7. Lösungsmöglichkeiten
für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,
8. die
rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer
Adoption.
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der
Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach
einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer
Ausbildung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren sind
Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
§ 2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen
(1) Sprechen nach den Ergebnissen von
pränatal-diagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme, dass die
körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die
Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über
die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben,
unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser
Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die
Beratung erfolgt in allgemein verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie
umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und
sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und
psychischen Belastungen. Die Ärztin oder der Arzt hat
über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2
zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu
Beratungsstellen nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden
zu vermitteln.
(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß § 218b
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die schriftliche Feststellung über die
Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu treffen hat, hat
vor der schriftlichen Feststellung gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs
die Schwangere über die medizinischen und psychischen Aspekte eines
Schwangerschaftsabbruchs zu beraten, über den Anspruch auf weitere und
vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen
mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit
dies nicht auf Grund des Absatzes 1 bereits geschehen ist. Die schriftliche
Feststellung darf nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der Mitteilung der
Diagnose gemäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung
gemäß Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft
abgebrochen werden muss, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.
(3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die schriftliche Feststellung der Indikation zu treffen hat, hat bei der schriftlichen Feststellung eine schriftliche Bestätigung der Schwangeren über die Beratung und Vermittlung nach den Absätzen 1 und 2 oder über den Verzicht darauf einzuholen, nicht aber vor Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2.
(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die
Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder
nach der Geburt des Kindes.
§ 3 Beratungsstellen
Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für
die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch
Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen
zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung
auswählen können.
§ 4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
(1) Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3
und 8 für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater
vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur
Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die
Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht
ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, daß Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort
eine Beratungsstelle aufsuchen können.
(2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3
und 8 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche
Förderung der Personal- und Sachkosten.
(3) Näheres regelt das Landesrecht.
Abschnitt 2 - Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen
zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus.
Die Beratung sollermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient
dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2) Die Beratung umfaßt:
1. das Eintreten in eine
Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie
beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie eine Abbruch der
Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, daß die Gesprächs-
und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird;
2. jede nach Sachlage
erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung
der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere
solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und
Kind erleichtern;
3. das Angebot, die schwangere
Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der
Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung
ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten,
ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
§ 6 Durchführung der
Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden
Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im
Einvernehmen mit der Schwangeren
1. andere,
insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch,
sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
2. Fachkräfte mit besonderer
Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und
3. andere
Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
hinzuzuziehen.
(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die
nach Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
§ 7 Beratungsbescheinigung
(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren
eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine
Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.
(2) Hält die beratende Person nach dem
Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese
unverzüglich erfolgen.
(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert
werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in
§ 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden
könnte.
§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes
plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen
bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9 .
Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger
und Ärzte anerkannt werden.
§ 9 Anerkennung von
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine
fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur
Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist,
insbesondere
1. über
hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach
ausreichendes Personal verfügt,
2. sicherstellt,
daß zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine
ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch
oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
3. mit
allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter
und Kind gewähren, und
4. mit
keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart
organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß
hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung
von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
§ 10 Berichtspflicht und Überprüfung der
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
(1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit
zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in
einem schriftlichen Bericht niederzulegen.
(2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht
nach Absatz 1 hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine
Aufzeichnung zu fertigen. Diese darf keine Rückschlüsse auf die Identität der
Schwangeren und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen
ermöglichen. Sie hält den wesentlichen Inhalt der Beratung
und angebotene Hilfsmaßnahmen fest.
(3) Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vorliegen.
Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen lassen und
Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Liegt eine
der Voraussetzungen des § 9 nicht mehr vor, ist die
Anerkennung zu widerrufen.
§ 11 Übergangsregelung
Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993
(BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 dieses
Gesetzes gleich.
Abschnitt 3 - Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
§ 12 Weigerung
(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch
mitzuwirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist,
um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.
§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen
werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.
(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und
stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.
§ 14 Bußgeldvorschriften
1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung
der Schwangeren vornimmt;
2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2
die schriftliche Feststellung ausstellt;
3. entgegen § 13 Absatz 1 einen
Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
4. seiner Auskunftspflicht nach § 18
Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 15 Anordnung als
Bundesstatistik
Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine
Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt
erhoben und aufbereitet.
§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und
Periodizität
(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt
und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:
1. Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
2. rechtliche
Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach
Indikationsstellung),
3. Familienstand und Alter der
Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,
4. Dauer der
abgebrochenen Schwangerschaft,
5. Art
des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
6. Bundesland, in dem
der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder
Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im
Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind
dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende
mitzuteilen.
§ 17 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Name und Anschrift der
Einrichtung nach § 13 Abs. 1;
2. Telefonnummer der für
Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 18 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der
Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende
Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden.
(2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.
(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem
Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
1. die
Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren
Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen
werden sollen,
2. die
zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen
nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder
vorgenommen werden sollen.